Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 328

§ 328 – Zwangsmittel

(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

Kurz erklärt

  • Verwaltungsakte können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wie Zwangsgeld oder unmittelbarem Zwang.
  • Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist für die Vollstreckung zuständig.
  • Bei der Auswahl des Zwangsmittels soll die Beeinträchtigung für den Pflichtigen und die Allgemeinheit minimal sein.
  • Das gewählte Zwangsmittel muss angemessen zum Zweck des Verwaltungsakts stehen.
  • Für die Erzwingung von Sicherheiten gelten spezielle Regelungen (§ 336).